Lohn in 2026

Hier finden Sie Links, um den Lohn online und kostenlos für 2026 oder 2025 zu berechnen mit weiteren Infos zum Thema Lohn.


Welche Lohnänderungen ergeben sich in 2026? Auf dieser Seite finden Sie Informationen zum Thema Lohn.


   

Lohnberechnungshinweise

Um die Nettolöhne für 2026 oder 2025 zu ermittlen, können Sie den Gehaltsrechner auf der Startseite verwenden. Die verwendeten internen Berechnungsparameter finden Sie in den entsprechenden Tabellen. Arbeitgeber können den Link zu den Gehaltsberechnungen für Arbeitgeber verwenden. Die Lohn- und Gehaltsberechnungen erfolgen ohne Gewähr.



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Lohnbestandteile

Als Grundbestandteile des Lohns sind das Grundgehalt sowie tarifliche oder übertarifliche Zulagen zu nennen. Zusätzliche können leistungsbezogene Lohnbestandteile gezahlt werden. Hierzu zählen Provisionen oder Boni sowie Überstundenvergütungen oder Nachtzuschläge. Als gesetzliche oder betriebliche Zuschüsse können vermögenswirksame Leistungen, Weihnachts- bzw. Urlaubsgeld oder Kinderzuschläge genannt werden. Werden Lohnbestandteile nicht in Geld gewährt, spricht man von Sachleistungen. Hierzu zählt der Firmenwagen, welcher ggfs. mit der 1% Regelung versteuert wird oder das steuerfreie Jobticket. Für Sachleistungen wie Warengutscheine gibt es eine Freigrenze von 50Euro pro Monat. Einmalige Zahlungen wie Abfindungen oder Jubiläumszuwendungen können eventuell nach der Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden. Zudem zahlen die Arbeitgeber für den Arbeitnehmer in der Regel die Hälfte der Beiträge zu den Sozialversicherungen. Selbständige tragen diese gewöhnlich allein. Für die Berechnung der letzt genannten Lohnbestandteile kann der Gehaltsrechner für Arbeitgeber verwendet werden.

   

Lohn im Unterschied zum Gehalt

Der Lohn stellt ein Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistungen von Arbeitnehmern dar. Im Gegensatz zum monatlich meist gleichbleibenden Gehalt wird der Lohn oftmals auf Stundenbasis oder anhand von Stückzahlen berechnet und kann daher monatlichen Schwankungen unterliegen. Die Höhe des Lohns wird im Arbeitsvertrag vereinbart und ergibt sich aus der vom Arbeitgeber zu übermittelnden Lohnabrechnung. Mittlerweile gibt es in Deutschland einen Mindestlohn, welcher mit einem Mindeslohnrechner überprüft werden kann.


Entwicklung des Mindestlohns
Ab Datum Mindestlohn
01.01.2027 14,60 €/h
01.01.2026 13,90 €/h
01.01.2025 12,82 €/h
01.01.2024 12,41 €/h
01.10.2022 12,00 €/h
01.07.2022 10,45 €/h
01.01.2022 9,82 €/h
01.07.2021 9,60 €/h
01.01.2021 9,50 €/h
01.01.2020 9,35 €/h
01.01.2019 9,19 €/h
01.01.2017 8,84 €/h
   

Steuerliche Lohnabzüge

Als steuerliche Abzüge sind die Lohnsteuer, Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag zu nennen. Die Lohnsteuer ist eine besondere Form der Einkommensteuer auf den Lohn. Sie ist vom Arbeitgeber zu berechnen und an die entsprechenden Finanzämter abzuführen. Der zusätzliche Solidaritätszuschlag ergibt sich prozentual zur Lohnsteuer. Bei Kirchensteuerpflicht fallen in Bayern und Baden Württemberg 8% und in allen weiteren Bundesländern 9% der Lohnsteuer an. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung wird die bereits abgeführte Lohnsteuer mit der festgesetzten Einkommenteuer verrechnet. So kann es zu Lohnsteuererstattungen oder Einkommensteuernachzahlungen kommen.


Sozialversicherungswerte 2026-2024
Arbeitgeberanteil 2026 2025 2024
Rentenversicherung 9,3% 9,3% 9,3%
Arbeitslosenversicherung 1,3% 1,3% 1,3%
Krankenversicherung 7,3% 7,3% 7,3%
KV ermäßigt 7% 7% 7%
Durchschn. Zusatzbeitrag KV 1,45% 1,25% 0,85%
Pflegeversicherung 1,8% 1,8% 1,7%
Pflegeversicherung Sachsen 1,3% 1,3% 1,2%
Insolvenzumlage U3 0,15% 0,15% 0,06%
   

Lohnabzüge für die Sozialversicherung

Bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber neben den Steuern auch die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer vom Lohn einzubehalten und abzuführen. Die Beitragssätze von Arbeitnehmern und Arbeitgebern für die Sozialversicherungen sind tabellarisch dargestellt.

Die obere Grenze für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge ergibt sich aus den jährlichen Beitragsbemessungsgrenzen. Oberhalb dieser Bemessungsgrenzen steigen die Beiträge zu den Sozialversicherungen nicht weiter an.


Beitragsbemessungsgrenzen 2024 bis 2026
Bemessungsgrenze KV RV Ost RV West JAEG
2024 Jahr 62.100 Euro 89.400 Euro 90.600 Euro 69.300 Euro
2024 Monat 5.175,00 Euro 7.450 Euro 7.550 Euro 5.775,00 Euro
2025 Jahr 66.150 Euro 96.600 Euro 96.600 Euro 73.800 Euro
2025 Monat 5.512,50 Euro 8.050 Euro 8.050 Euro 6.150,00 Euro
2026 Jahr 69.750 Euro 101.400 Euro 101.400 Euro 77.400 Euro
2026 Monat 5.812,50 Euro 8.450 Euro 8.450 Euro 6.450,00 Euro

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