Lohn in 2026
Hier finden Sie Links, um den Lohn online und kostenlos für 2026 oder 2025 zu berechnen mit weiteren Infos zum Thema Lohn.
Welche Lohnänderungen ergeben sich in 2026? Auf dieser Seite finden Sie Informationen zum Thema Lohn.
Lohnberechnungshinweise
Um die Nettolöhne für 2026 oder 2025 zu ermittlen, können Sie den Gehaltsrechner auf der Startseite verwenden. Die verwendeten internen Berechnungsparameter finden Sie in den entsprechenden Tabellen. Arbeitgeber können den Link zu den Gehaltsberechnungen für Arbeitgeber verwenden. Die Lohn- und Gehaltsberechnungen erfolgen ohne Gewähr.
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Lohnbestandteile
Als Grundbestandteile des Lohns sind das Grundgehalt sowie tarifliche oder übertarifliche Zulagen zu nennen. Zusätzliche können leistungsbezogene Lohnbestandteile gezahlt werden. Hierzu zählen Provisionen oder Boni sowie Überstundenvergütungen oder Nachtzuschläge. Als gesetzliche oder betriebliche Zuschüsse können vermögenswirksame Leistungen, Weihnachts- bzw. Urlaubsgeld oder Kinderzuschläge genannt werden. Werden Lohnbestandteile nicht in Geld gewährt, spricht man von Sachleistungen. Hierzu zählt der Firmenwagen, welcher ggfs. mit der 1% Regelung versteuert wird oder das steuerfreie Jobticket. Für Sachleistungen wie Warengutscheine gibt es eine Freigrenze von 50Euro pro Monat. Einmalige Zahlungen wie Abfindungen oder Jubiläumszuwendungen können eventuell nach der Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden. Zudem zahlen die Arbeitgeber für den Arbeitnehmer in der Regel die Hälfte der Beiträge zu den Sozialversicherungen. Selbständige tragen diese gewöhnlich allein. Für die Berechnung der letzt genannten Lohnbestandteile kann der Gehaltsrechner für Arbeitgeber verwendet werden.
Lohn im Unterschied zum Gehalt
Der Lohn stellt ein Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistungen von Arbeitnehmern dar. Im Gegensatz zum monatlich meist gleichbleibenden Gehalt wird der Lohn oftmals auf Stundenbasis oder anhand von Stückzahlen berechnet und kann daher monatlichen Schwankungen unterliegen. Die Höhe des Lohns wird im Arbeitsvertrag vereinbart und ergibt sich aus der vom Arbeitgeber zu übermittelnden Lohnabrechnung. Mittlerweile gibt es in Deutschland einen Mindestlohn, welcher mit einem Mindeslohnrechner überprüft werden kann.
| Ab Datum | Mindestlohn |
|---|---|
| 01.01.2027 | 14,60 € |
| 01.01.2026 | 13,90 € |
| 01.01.2025 | 12,82 € |
| 01.01.2024 | 12,41 € |
| 01.10.2022 | 12,00 € |
| 01.07.2022 | 10,45 € |
| 01.01.2022 | 9,82 € |
| 01.07.2021 | 9,60 € |
| 01.01.2021 | 9,50 € |
| 01.01.2020 | 9,35 € |
| 01.01.2019 | 9,19 € |
| 01.01.2017 | 8,84 € |
Steuerliche Lohnabzüge
Als steuerliche Abzüge sind die Lohnsteuer, Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag zu nennen. Die Lohnsteuer ist eine besondere Form der Einkommensteuer auf den Lohn. Sie ist vom Arbeitgeber zu berechnen und an die entsprechenden Finanzämter abzuführen. Der zusätzliche Solidaritätszuschlag ergibt sich prozentual zur Lohnsteuer. Bei Kirchensteuerpflicht fallen in Bayern und Baden Württemberg 8% und in allen weiteren Bundesländern 9% der Lohnsteuer an. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung wird die bereits abgeführte Lohnsteuer mit der festgesetzten Einkommenteuer verrechnet. So kann es zu Lohnsteuererstattungen oder Einkommensteuernachzahlungen kommen.
| Arbeitgeberanteil | 2026 | 2025 | 2024 |
|---|---|---|---|
| Rentenversicherung | 9,3% | 9,3% | 9,3% |
| Arbeitslosenversicherung | 1,3% | 1,3% | 1,3% |
| Krankenversicherung | 7,3% | 7,3% | 7,3% |
| KV ermäßigt | 7% | 7% | 7% |
| Durchschn. Zusatzbeitrag KV | 1,45% | 1,25% | 0,85% |
| Pflegeversicherung | 1,8% | 1,8% | 1,7% |
| Pflegeversicherung Sachsen | 1,3% | 1,3% | 1,2% |
| Insolvenzumlage U3 | 0,15% | 0,15% | 0,06% |
Lohnabzüge für die Sozialversicherung
Bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber neben den Steuern auch die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer vom Lohn einzubehalten und abzuführen. Die Beitragssätze von Arbeitnehmern und Arbeitgebern für die Sozialversicherungen sind tabellarisch dargestellt.
Die obere Grenze für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge ergibt sich aus den jährlichen Beitragsbemessungsgrenzen. Oberhalb dieser Bemessungsgrenzen steigen die Beiträge zu den Sozialversicherungen nicht weiter an.
| Bemessungsgrenze | KV | RV Ost | RV West | JAEG |
|---|---|---|---|---|
| 2024 Jahr | 62.100 Euro | 89.400 Euro | 90.600 Euro | 69.300 Euro |
| 2024 Monat | 5.175,00 Euro | 7.450 Euro | 7.550 Euro | 5.775,00 Euro |
| 2025 Jahr | 66.150 Euro | 96.600 Euro | 96.600 Euro | 73.800 Euro |
| 2025 Monat | 5.512,50 Euro | 8.050 Euro | 8.050 Euro | 6.150,00 Euro |
| 2026 Jahr | 69.750 Euro | 101.400 Euro | 101.400 Euro | 77.400 Euro |
| 2026 Monat | 5.812,50 Euro | 8.450 Euro | 8.450 Euro | 6.450,00 Euro |
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